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Raser auf A2 kommt trotz 158 km/h ungestraft davon

Ein Tempolimit auf der Südautobahn war rechtswidrig – das hat weitreichende Folgen für eine verhängte Strafe.

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Raser auf A2 kommt trotz 158 km/h ungestraft davon
Ein Tempolimit auf der Südautobahn war rechtswidrig – das hat weitreichende Folgen für eine verhängte Strafe.Credit · noe.ORF.at

Die Fakten

  • Ein Autofahrer wurde im Oktober 2022 auf der A2 mit 158 km/h geblitzt.
  • Das erlaubte Tempolimit in der Baustelle betrug 80 km/h.
  • Die Bezirkshauptmannschaft verhängte eine Strafe von 1.500 Euro.
  • Der Verfassungsgerichtshof erklärte das Tempolimit für rechtswidrig.
  • Das Landesverwaltungsgericht hob die Strafe auf und stellte das Verfahren ein.
  • Die Geschwindigkeitsübertretung bezog sich auf das ungültige 80-km/h-Limit.
  • Eine nachträgliche Änderung des Tatvorwurfs ist laut Gericht nicht zulässig.

Ein Raser kommt ohne Strafe davon

Ein Autofahrer, der im Oktober 2022 auf der Südautobahn (A2) im Bezirk Mödling mit 158 km/h in einer Baustelle unterwegs war, ist trotz der massiven Geschwindigkeitsübertretung straffrei geblieben. Das Landesverwaltungsgericht hob die ursprünglich verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro auf, da das zugrundeliegende Tempolimit als rechtswidrig eingestuft wurde. Der Mann war mit 158 km/h geblitzt worden, wo lediglich 80 km/h erlaubt waren. Die Bezirkshauptmannschaft hatte daraufhin eine empfindliche Strafe von 1.500 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von fast zwölf Tagen verhängt. Der Fall zog sich über Jahre durch die Instanzen und erreichte schließlich den Verfassungsgerichtshof. Dieser entschied, dass die 80-km/h-Regelung unwirksam war. Die Begründung: Es gab kein klares Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung, was die Verordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen ließ. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zog nun auch das Landesverwaltungsgericht nach sich.

Rechtswidriges Tempolimit als Kern des Problems

Der Kern des Problems liegt in der mangelhaften Ausgestaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Auf dem betroffenen Abschnitt der Südautobahn fanden umfangreiche Bauarbeiten statt, die zu gestaffelten Tempolimits führten – zunächst 100 km/h, dann reduziert auf 80 km/h. Diese Beschränkungen wurden durch Verkehrszeichen und digitale Anzeigen kundgemacht. Der Verfassungsgerichtshof bemängelte jedoch, dass in den zugrundeliegenden Verkehrsplänen kein eindeutiges Ende für die 80-km/h-Beschränkung festgelegt war. Diese Unklarheit führte dazu, dass die gesamte Verordnung für das reduzierte Tempolimit als gesetzwidrig eingestuft wurde. Das Landesverwaltungsgericht zog daraus die logische Konsequenz: War das Tempolimit rechtlich nicht gültig, konnte der Fahrer die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen haben. Die Strafe wurde daher aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Gericht kann Tatvorwurf nicht nachträglich ändern

Ein entscheidender Punkt für die Einstellung des Verfahrens ist die Unmöglichkeit einer nachträglichen Änderung des Tatvorwurfs. Der Mann war wegen der Überschreitung des 80-km/h-Limits angeklagt. Da dieses Limit gerichtlich für ungültig erklärt wurde, entfiel die Grundlage für die Anklage. Das Gericht ist laut den Berichten nicht befugt, den Tatvorwurf nachträglich zu ändern – beispielsweise auf die allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Eine solche Uminterpretation würde einen völlig anderen Sachverhalt betreffen und ist daher nicht zulässig. Somit kam der Raser, der mit fast 160 km/h durch eine Baustelle fuhr, ohne jegliche finanzielle Sanktion davon. Die Einstellung des Verfahrens bedeutet, dass keine Geldstrafe gezahlt werden musste und auch keine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten war.

Baustellen auf der A2: Lärmschutz und Sondertransporte

Die Baustellensituation auf der Südautobahn im Oktober 2022 war komplex. Auf dem betroffenen Abschnitt wurden zwei Bauprojekte parallel durchgeführt. Zum einen wurde eine Lärmschutzwand errichtet, wofür eigene Verkehrsregelungen und temporäre Tempolimits galten. Zum anderen wurde eine Anhalte- und Kontrollfläche für Sondertransporte geschaffen. Dieser Bereich schloss direkt an die Lärmschutzarbeiten an. Obwohl die Autobahn vierspurig befahrbar blieb, wurde der Pannenstreifen als Arbeitsbereich genutzt, was eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit erforderte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h wurde über beide Baustellenbereiche hinweg durchgehend angezeigt. Die Problematik lag jedoch nicht in der Notwendigkeit der Reduzierung, sondern in der rechtlichen Fundierung der Verordnung, wie der Verfassungsgerichtshof feststellte.

Entsetzen über den Freispruch des Rasers

Der Fall löst in Österreich Bestürzung und Unverständnis aus. Kritiker äußern ihr Entsetzen darüber, dass ein Fahrer, der mit fast doppelter Geschwindigkeit durch eine Baustelle raste, am Ende keine Strafe zahlen muss. Die Gefahr für Bauarbeiter und andere Verkehrsteilnehmer wird als immens eingeschätzt. Die Tatsache, dass ein formeller Mangel in der Verordnung ausreichte, um eine potenziell lebensgefährliche Situation straffrei zu lassen, wird als beunruhigend empfunden. Viele sehen darin ein Versagen des Systems, das es ermöglicht, dass trotz eklatanter Geschwindigkeitsübertretungen keine Rechenschaft abgelegt werden muss. Die Situation wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung präziser und rechtlich einwandfreier behördlicher Anordnungen. Ein fehlerhaftes Schild oder eine unklare Verordnung kann weitreichende Konsequenzen haben, die im Extremfall dazu führen, dass gefährliches Verhalten ungeahndet bleibt.

Das Wichtigste

  • Ein Tempolimit von 80 km/h auf der A2 war rechtswidrig, da sein Ende nicht klar definiert war.
  • Ein Autofahrer wurde mit 158 km/h in dieser Baustelle geblitzt.
  • Das Landesverwaltungsgericht hob die 1.500-Euro-Strafe auf, da das zugrundeliegende Limit ungültig war.
  • Das Gericht durfte den Tatvorwurf nicht nachträglich auf das allgemeine Limit von 130 km/h ändern.
  • Der Fall führt zu öffentlicher Kritik und Entsetzen über die Straffreiheit des Rasers.
  • Die Rechtswidrigkeit der Verordnung führte zur vollständigen Einstellung des Verfahrens.
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