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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Rentnern mit Wohngeld bei Rundfunkbeitragsbefreiung

Karlsruhe entscheidet: Wer trotz geringer Rente und Wohngeld knapp über dem Existenzminimum lebt, darf nicht pauschal von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen werden.

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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Rentnern mit Wohngeld bei Rundfunkbeitragsbefreiung
Karlsruhe entscheidet: Wer trotz geringer Rente und Wohngeld knapp über dem Existenzminimum lebt, darf nicht pauschal voCredit · Gegen Hartz IV

Die Fakten

  • Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Rentner mit Wohngeld bei der Befreiung von Rundfunkgebühren nicht schlechter gestellt werden dürfen als Empfänger von Grundsicherungsleistungen.
  • Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro pro Monat und Haushalt.
  • Eine Befreiung ist möglich bei Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, BAföG, Asylbewerberleistungen oder Pflegeleistungen.
  • Menschen mit Taubblindheit (Merkzeichen RF) oder in Pflegeheimen können ebenfalls befreit werden.
  • Ab 2027 könnte eine Neuregelung die Beitragshöhe und Rückerstattungsregeln ändern, inklusive Programmstreichungen bei ARD und ZDF.
  • Bei genehmigter Befreiung können bis zu drei Jahre rückwirkend Erstattungen beantragt werden.

Karlsruhe korrigiert Ungleichbehandlung bei Rundfunkgebühren

Das Bundesverfassungsgericht hat eine richtungsweisende Entscheidung zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag getroffen. Es urteilte, dass Rentner, die neben einer kleinen Rente Wohngeld erhalten, bei der Gebührenbefreiung nicht benachteiligt werden dürfen gegenüber Empfängern von Grundsicherungsleistungen. Der Fall eines Rentners, dessen Einkommen aus Altersrente und Wohngeld nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über dem Existenzminimum lag, war Auslöser des Verfahrens. Sein Antrag auf Befreiung war abgelehnt worden, weil er keine der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich genannten Sozialleistungen bezog. Die Karlsruher Richter sahen darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Sie stellten fest, dass die wirtschaftliche Lage des Rentners mit der von Arbeitslosengeld-II-Empfängern vergleichbar war, die automatisch befreit werden.

Reale wirtschaftliche Belastung entscheidend

Das Gericht machte deutlich, dass nicht allein die formale Einordnung in ein bestimmtes Leistungssystem ausschlaggebend sein darf. Vielmehr müsse die tatsächliche wirtschaftliche Situation betrachtet werden. Wer nur wenige Euro oberhalb des Existenzminimums lebe, werde durch laufende Rundfunkgebühren spürbar belastet. Die Richter wiesen das Argument der Verwaltungsvereinfachung zurück, wonach pauschale Regeln an den Bezug bestimmter Sozialleistungen anknüpfen. Eine solche Vereinfachung rechtfertige keine Ungleichbehandlung, wenn die Betroffenen wirtschaftlich in vergleichbarer Enge leben. Der Rentner musste auf Einkommen zurückgreifen, das eigentlich seinem notwendigen Lebensunterhalt diente.

Befreiungsmöglichkeiten im Überblick

Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro monatlich ist für die meisten Haushalte verpflichtend. Eine vollständige Befreiung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu zählen der Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, BAföG (sofern der Empfänger nicht bei den Eltern wohnt), Asylbewerberleistungen oder Pflegeleistungen. Auch Menschen mit Taubblindheit (Merkzeichen RF) sowie Pflegeheimbewohner können befreit werden. Die Befreiung gilt dann für den gesamten Haushalt, inklusive Partner, Kinder bis 25 Jahre und berücksichtigter Mitbewohner. Härtefälle liegen vor, wenn das Einkommen den Bedarfssatz um weniger als 18,36 Euro überschreitet.

Antragsverfahren und rückwirkende Erstattung

Für eine Befreiung muss ein Antrag beim Beitragsservice gestellt werden, der online auf rundfunkbeitrag.de ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben per Post mit Kopien der Nachweise (z. B. Meldebescheinigung, Bewilligungsbescheid) eingereicht wird. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mehrere Wochen, währenddessen gilt eine Mahnsperre. Bei Ablehnung des Antrags bleibt ein Monat Zeit für einen Widerspruch. Wird die Befreiung genehmigt, können Betroffene bis zu drei Jahre rückwirkend Erstattung verlangen, sofern sie ohne rechtlichen Grund gezahlt haben. Dafür sind Kopien des Bewilligungsbescheids und Zahlungsnachweise einzureichen. Die Auszahlung erfolgt innerhalb weniger Wochen nach Prüfung.

Ausblick: Neuregelung ab 2027 geplant

Ab 2027 könnte eine Neuregelung die Höhe des Rundfunkbeitrags und die Rückerstattungsregeln verändern. Dies geht mit Programmstreichungen bei ARD und ZDF sowie einer neuen Widerspruchslösung einher. Der aktuelle Stopp der Erhöhung des Rundfunkbeitrags dient als Frist für Sparmaßnahmen der Sender. Betroffene sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, da Änderungen ihre Ansprüche beeinflussen könnten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzt zudem ein Signal, dass die wirtschaftliche Realität bei der Befreiung stärker berücksichtigt werden muss.

Das Wichtigste

  • Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine wirtschaftliche Betrachtung bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag, nicht nur den Bezug bestimmter Sozialleistungen.
  • Rentner mit Wohngeld können nun unter Umständen eine Befreiung beantragen, wenn ihr Einkommen knapp über dem Existenzminimum liegt.
  • Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro monatlich; eine Befreiung ist für Empfänger verschiedener Sozialleistungen sowie in Härtefällen möglich.
  • Bei genehmigter Befreiung können bis zu drei Jahre rückwirkend Erstattungen beantragt werden.
  • Ab 2027 sind Änderungen der Beitragshöhe und der Rückerstattungsregeln geplant, die auch Programmstreichungen bei ARD und ZDF umfassen.
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